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Meldung
11.05.2022, 09:57 Uhr

Bundesweite Signalwirkung: Infraschall-Urteil des OLG Hamm beschert Windkraftgegnern Niederlage

Münster - Ein zentrales Hemmnis für den Ausbau der Windenergie an Land sind langwierige Genehmigungsverfahren und juristische Prozesse gegen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm) zum Thema Infraschall könnte viele festgefahrene Verfahren beschleunigen.

Das OLG Hamm hat die Klage gegen zwei Windenergieanlagen aufgrund von Beeinträchtigungen durch Infraschall abgewiesen. Der Zivilsenat am OLG Hamm sieht sich an die Rechtskraft der zuvor erteilten rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichtes Minden gebunden. Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

OLG Hamm: rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Minden maßgeblich
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit am 5. Mai 2022 verkündeten Urteilen über die Berufungen von zwei Klägern entschieden und die Abweisungen der Klagen bestätigt (Az. I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20, Vorinstanz Landgericht Detmold, Az. 04 O 45/19, Landgericht Paderborn, Az. 3 O 172/19).

In den beiden Fällen ging es um die Klagen von zwei Parteien aus Horn-Bad Meinberg und Borchen, die von den Betreibern von Windenergieanlagen (WEA) Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Infraschall verlangt haben. Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von rund zwei Kilometern Entfernung zu den WEA. Sie haben ihre Schadensersatzforderungen mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den WEA auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem OLG Hamm weiterverfolgt.

Zur Begründung führen die Richter am OLG Hamm aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft der zuvor erteilten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der WEA vorgegangen. Der Zivilsenat sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.

Zusätzlich, so der Zivilsenat, spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die Grundstücke der Kläger einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den Grundstücken der Kläger um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den WEA ausgehende Infraschall auf den Grundstücken der Kläger praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von rund zwei Kilometern in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

LEE NRW sieht bundesweite Signalwirkung
Die Begründung der Richter des OLG Hamm ist für Franz-Josef-Tigges, langjähriger Verwaltungsjurist und Vorstandsmitglied des Landesverbandes Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW), „bemerkenswert“. Das OLG Hamm habe dem Versuch der Kläger, den Windpark über eine zweite juristische Ebene auszuhebeln, einen Riegel vorgeschoben. „Das Urteil aus Hamm hat deshalb bundesweite Signalwirkung, weil es klarstellt, dass Windenergiegegner, deren Klage gegen die Windenergieanlagen im Verwaltungsprozess endgültig abgewiesen wurde, schon aus formellen Gründen (Rechtskrafterstreckung des vorgehenden Verwaltungsgerichtsurteils) gehindert sind, danach mit dem gleichen Ziel noch einmal vor die Zivilgerichte zu ziehen. Da die Zivilgerichte sich mit der Sache selbst nicht mehr auseinandersetzen müssen, bleiben Windmüllern erhebliche Verzögerungen erspart“, so Tigges. „An dem Urteil vom OLG Hamm werden sich weitere Gerichte orientieren, bei denen noch Klagen in Sachen Infraschall ausstehen“, so das Fazit von Tigges.

Quelle: IWR Online
© IWR, 2022


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